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Allgemeine Annahme-, Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

(Stand 01.08.2021)

 

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2)Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, sofern der Auftragnehmer diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekanntgegeben. Die gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform widerspricht. Maßgeblich ist der Eingang beim Auftragnehmer. Auf diese Folge wird der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Er hat die Behältnisse vor Fehlbefüllungen, auch durch Dritte, zu schützen.

 

§2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nicht vor, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebotes oder, wenn ein solches nicht vorliegt, der aktuellen Preisliste mit der Übergabe der Abfälle durch den Auftraggeber zustande.

(2) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis gemachten Angaben sowie etwaige behördlichen Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

 

§3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Leistungsumfang beinhaltet je nach Art der vereinbarten Dienstleistung

  1. die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zur Aufnahme der für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber,
  2. den entgeltlichen Austausch bzw. Umleerung sowie Transport des Abfalls in den bereitgestellten Behältern zur Verwertungsanlage,
  3. die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung / Beseitiung der im Vertrag festgelegten Abfälle.

(2) Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – beleglos mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Bei der Abholung erfolgt keine Prüfung der zu übernehmenden Abfälle durch den Auftragnehmer; es sei denn, dass dieser aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen dazu gehalten ist.

(3) Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter zu bedienen.

(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 

§4 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung des Auftragnehmers.

(2) Bei Abrufaufträgen erfolgte der Abruf der Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Textform.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Behälter ordnungsgemäß entsprechend der Deklaration befüllt werden. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

(4) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Behälter nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen wird. Bei Überladung oder unsachgemäßer Beladung des Behälters kann die Übernahme durch den Auftragnehmer verweigert werden. Die Erfüllung erforderlicher Maßnahmen hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Dieser haftet für Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen.

(5) Die Abfälle gehen mit Übernahme / Abholung bei Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und diejenigen Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Ist eine Übernahme / Abholung bereits erfolgt, hat der Auftraggeber die nicht der Deklaration entsprechenden Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme oder führt er diese nach Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens 48 Stunden betragen muss, nicht durch, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle anderweitig zu entsorgen und der Auftraggeber verpflichtet, die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen.

(6) Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber, soweit rechtlich möglich, nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung für die von ihm übergebenen Abfallstoffe.

(7) Soweit eine steuerbare Handlung entgegen der Auffassung der Vertragsparteien durch das Finanzamt später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, obliegen dem Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung). Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.

(8) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer binnen 48 Stunden anzuzeigen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.

(10) Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw.  Leistungsphasen sind bindend. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Anlieferung und Abholung der Behälter so termingerecht wie möglich durchführen. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den vereinbarten bzw. bekanntgegebenen Konditionen abgerechnet, soweit beim Auftraggeber Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

 

§5 Gestellung von Abfallbehältern

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages die vereinbarten Behältnisse mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber haftet, solange sich die Behältnisse in seinem Besitz befinden, für die pflegliche Benutzung der Behältnisse und darüber hinaus für alle Beschädigungen wie auch für das Abhandenkommen dieser Behältnisse.

(2) Der Auftraggeber haftet für die Auswahl des Standortes der Behältnisse und garantiert deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an der Abstellfläche sowie der Zuwegung mittels LKW, die durch Behältergestellungen entstehen können, es sei denn, dass seitens des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(3) Bis zur Rückgabe der zur Verfügung gestellten Behälter obliegt deren Verkehrssicherungspflicht dem Auftraggeber. Dieser hat ebenfalls erforderliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen vor der Behältergestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für diese Genehmigung entstehenden öffentlichen Abgaben oder sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(4) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf den durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

(5) Terminzusagen bei Behältergestellungen / Materialanlieferungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass sie durch Bestätigung des Auftragnehmers in Textform durch den Auftragnehmer als verbindlich bestätigt wurden. Liegt ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter vor, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens entsprechend § 9 verpflichtet.

 

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die Anlieferung, die Miete, die Abholung und das Verbringen der Abfälle zum Bestimmungsort sowie deren Entsorgung. Stellt sich heraus, dass nachträglich ein anderer Entsorgungsweg notwendig ist und fallen hierfür Mehrkosten an, sind diese vom Auftraggeber zu übernehmen. Gibt der Auftraggeber den gemieteten Behälter nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Behälters einen dem Entgelt für einen Tag entsprechenden Betrag zu berechnen.

(2) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise gem. Preisliste des Auftragnehmers. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit die Voraussetzungen für die Vergütung werthaltiger Abfälle erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Revers-Charge-Verfahren. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind, im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder die Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

(3) Insofern das ermittelte Netto- oder Taragewicht unterhalb der bauartbedingten Mindestlast der jeweils eingesetzten Waage liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein zutreffendes Gewicht ermittelt.

(4) Bei Fehlen einer vertrags- oder auftragsbezogenen schriftlichen Vereinbarung zur Abrechnung unterhalb der jeweiligen Mindestlast richtet sich die Höhe der Entgeltpauschale nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers.

(5) Eine gewichtsbezogene Vergütung für werthaltige Abfälle unterhalb der bauartbedingten Mindestlast ist ausgeschlossen.

(6) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät gem. § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung nach 30 Tagen in Verzug, wenn die Rechnung nicht fristgerecht ausgeglichen wird. Die Verzugszinsen belaufen sich bei einem Verbraucher auf 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Nichtverbrauchern auf 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € zu berechnen. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen, für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen und bei einer Änderung der Bankverbindung diese dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr vorschüssig in Rechnung zu stellen.

(8) Gerät der Auftraggeber mit mehr als 14 Tagen in Zahlungsverzug, wird über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ist der Auftraggeber mit anderen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhenden Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dem Auftraggeber gestellten Behälter einzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

§7 Preisanpassung

(1) Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs-/Verwertungskosten) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.

(2) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstiger Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

(3) Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes gegenüber dem Auftraggeber in Textform geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer niedrigeren Erhöhung vorbehalten. Führen die Preisanpassung gem. den vorstehenden Ziffern (1) und (2) zu einer Kostensteigerung von mehr als 5 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen.

 

§8 Aufwandspauschalen für die nachträgliche Änderung der Rechnung

(1) Nach Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für nachträgliche Änderungen der Rechnung (z. B. Änderung der Rechnungsadresse, kundenspezifische Rechnungsangaben) den hierdurch entstandenen Aufwand gem. den nachfolgenden Regeln zu in Ziffer (2) und (3) zu ersetzen.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse beträgt 25,00 €.

(3) Die Aufwandsentschädigung für die nachträgliche Änderung von kundenspezifischen Rechnungsangaben (z. B. Kostenstellen, SAP-Bestellnummern) beträgt pauschal 25,00 €.

(4) Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger liegen.

 

§9 Haftung

(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt eine Haftung bei leicht fahrlässigen Handlungen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Auftraggebers waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

(3) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden Schaden zu vergüten. Gleiches gilt für das Verschulden der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dadurch entstehen, dass er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen die vertraglichen Obliegenheiten verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

 

§10 Gewährleistung

Die Gewährleistung des Auftragnehmers setzt voraus, dass der Auftraggeber offensichtliche oder verdeckte Mängel innerhalb spätestens1 Woche nach Kenntniserlangung in Textform anzeigt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt bei Verbrauchern nach 2 Jahren, bei Unternehmern nach 1 Jahr.

 

§11 Abtretung, Aufrechnung

(1) Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht ein berechtigtes Interessen an der Abtretung oder Verpfändung nachweist oder der Auftragnehmer eine vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat.

(2) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Er ist zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Rechtsgeschäft geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§12 Höhere Gewalt

Alle Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis ruhen, solange die Erbringung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich werden.

 

§13 Vertragsdauer, Kündigung

Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen oder bei Abweisung eines solchen mangels Masse oder dann, wenn der Auftraggeber wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

 

§14 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag umfassten personenbezogenen Daten werden gem. den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

§15 Streitbeilegungsverfahren

Wir sind grundsätzlich weder bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am Nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

(3) Erfüllungsort ist Wilnsdorf. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ein kaufmännisch tätiges Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Wilnsdorf.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.