Betriebsordnung der BAW Baustoff Aufbereitung Wilnsdorf GmbH
§ 1 Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für den Betrieb des Recyclinghofes der BAW Baustoff Aufbereitung Wilnsdorf GmbH (im Folgenden: BAW) am Standort Elkersberg 9, 57234 Wilnsdorf, ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der Umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz KrW-/AbfG) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz NRW -LAbfG NRW).
§ 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Betriebsordnung gilt auf dem Betriebsgelände der BAW für dort eingesetzte Mitarbeiter sowie für jedermann mit Betreten des Betriebsgeländes, auch außerhalb der Öffnungszeiten.
Die Betriebsordnung ist auf dem Betriebsgelände an allen Zufahrtswegen sowie im Internet unter http://www.ba-wilnsdorf.de/betriebsordnung/ jederzeit einsehbar.
§ 3 Öffnungszeiten
Während der betriebsüblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminabsprache können nach Maßgabe dieser Betriebsordnung Abfälle auf dem Wertstoffhof der BAW abgegeben werden.
Die betriebsüblichen Anlieferungszeiten sind:
Montags bis Freitags:7:00 -16:45 Uhr
Samstags: 8:00 -13:45 Uhr.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten des Betriebsgeländes der BAW -vorbehaltlich einer gesonderten Terminabsprache und der Anwesenheit eines Mitarbeiters der BAW -nicht gestattet. Ein zweckfremdes Betreten des Betriebsgeländes der BAW ist zu jeder Zeit untersagt.
§ 4 Hausrecht; Verhaltenspflichten
Auf dem Betriebsgelände der BAW und im Bereich der Zufahrten übt das Personal der BAW das Hausrecht aus. Es ist betriebsfremden Personen gegenüber weisungsbefugt.
Betriebsfremde Personen haben sich vor Betreten bzw. Befahren des Betriebsgeländes der BAW bei dem anwesenden Personal anzumelden.
Der Anlieferer ist verpflichtet, die zur Entsorgung mitgeführten Abfälle vollständig und wahrheitsgemäß anzumelden.
Der Anlieferer versichert, dass die angelieferten Abfälle frei von Rechten Dritter sind.
Das Verbringen von Kindern, Hilflosen und Tieren auf das Betriebsgelände ist untersagt. In jedem Fall haben sich solche Personen/Tiere nicht außerhalb von Anlieferfahrzeugen aufzuhalten.
Den Weisungen des Personals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Personal bestimmt insbesondere den Abladeplatz auf dem Betriebsgelände. Die Zufahrt zum Abladeplatz darf nur über die vorgesehenen Wege und Flächen erfolgen. Das Abladen von Abfällen darf nur unter
Aufsicht des Personals der BAW erfolgen.
Auf dem Betriebsgelände angebrachte Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind zu beachten. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Das Aufsammeln und Mitnehmen von Abfällen und sonstiger fremder Gegenstände ist verboten.
Ebenso ist rauchen und offenes Feuer auf dem gesamten Betriebsgelände verboten.
Das Betreten des Betriebsgeländes und das Verweilen auf diesem unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel und Substanzen -auch in geringer Dosierung -ist untersagt.
§ 5 Annahme von Abfällen
Die BAW nimmt vorbehaltlich der Regelung des § 9 und einer im Einzelfall getroffenen Vereinbarung die folgenden Abfälle zur Entsorgung an:
● Hochbauschutt/Bauschutt
● Beton
● Straßenaufbruch (bituminös)
● Boden und Steine
● Erdaushub
● Gem. Bau und Abbruchabfälle/Abfälle zur Verwertung
● Papier und Pappe
● Altglas
● Holz (mit und ohne schädlichen Belastungen)
● Grünschnitt
● Stahlschrott/NE-Metalle
§ 6 Eigentumsübergang
Mit dem Abladen der Abfälle geht das Eigentum an diesen auf die BAW über. Dies gilt nicht für Abfälle, die entgegen § 5 angeliefert worden sind.
§ 7 Gebühren
Die Abgabe von Abfällen ist kostenpflichtig. Bemessen nach dem Gewicht der abgelieferten Abfälle werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Preisliste der BAW erhoben, die auf dem Betriebsgelände sowie im Internet unter http:/ /www.ba-wilnsdorf.de/wertstoffhof/ eingesehen werden kann.
Die anfallenden Gebühren sind nach Abschluss des Wiegevorgangs sofort zu entrichten.
Für nachträgliche Rechnungsänderungen behalten wir unseine Gebührenberechnung i.H.v. 25,-€ vor.
§ 8 Kontrollen
Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, angelieferte Abfälle auf Art und Herkunft, Verunreinigungen sowie Übereinstimmung mit den Angaben des Anlieferers bzw. des Abfallerzeugers zu überprüfen und Stichproben durchzuführen.
Unzulässige und gefährliche Abfälle werden auf Kosten des Anlieferers/Abfallerzeugers sichergestellt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.
§ 9 Zurückweisung von Abfällen
Die BAW kann die Entgegennahme angelieferter Abfälle verweigern, wenn diese nicht oder vermutlich nicht zu den nach § 5 zugelassenen Abfällen gehören, verunreinigt sind oder wenn der Anlieferer bzw. Abfallerzeuger falsche oder vermutlich falsche Angaben über angelieferte Abfälle gemacht hat.
Ferner kann die BAW auch zugelassene Abfälle zurückweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder aufgrund von Betriebsstörungen oder sonst erforderlich ist.
§ 10 Haftung
Anlieferer und Abfallerzeuger haften für zurechenbare Schäden infolge der Anlieferung von Abfällen gesamtschuldnerisch.
Für Schäden, die durch unzulässiges Abladen von Abfällen oder durch Abladen unzulässiger Abfälle entstehen, haftet der Abfallerzeuger auch dann, wenn ihm ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.
Die BAW haftet nur für Personenschäden und für Sachschäden, dieauf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten ihr zurechenbarer Personen beruhen und auf dem Boden dieser Betriebsordnung entstehen. Die BAW übernimmt insbesondere keine Haftung für Reifenschäden.
§ 11 Verstöße gegen die Betriebsordnung
Die BAW ist bei Verstößen gegen diese Betriebsordnung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann die BAW dem Zuwiderhandelnden das Betreten des Betriebsgeländes vorübergehend oder auf Dauer untersagen.
Kosten, die der BAW infolge des Zuwiderhandelns betriebsfremder Personen gegen die Betriebsordnung entstehen, sind von dem/den Zuwiderhandelnden zu ersetzen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wilnsdorf, den 16.06.2020
Annette Schneider
-Geschäftsführerin-